Allgemeine Geschäftsbedingungen der
3D MicroPrint GmbH

I. Allgemeines

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend gemeinsam „Lieferung“ genannt) der 3D MicroPrint GmbH (nachfolgend „Lieferant“ genannt), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Mit Auftragserteilung oder Vertragserfüllung erkennt der Kunde die Geltung dieser AGB an. Die AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse, selbst wenn nicht ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird.

  2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich zurückgewiesen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Lieferant deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die vorbehaltlose Ausführung des Auftrags trotz Kenntnis widersprechender Bedingungen stellt keine Zustimmung dar.

II. Vertragsschluss

  1. Kataloge, Broschüren, Anzeigen etc. sowie Preisangaben in Angeboten sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Auf individuell erstellte Angebote ist der Lieferant 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.

  2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu Angeboten bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

  3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf offensichtlichen Irrtümern (z. B. Tipp- oder Rechenfehlern) beruhen, verpflichten den Lieferanten nicht. Es gilt die jeweils beabsichtigte Erklärung.

  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen (nachfolgend „Unterlagen“) behält sich der Lieferant sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne ausdrückliche Zustimmung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht und sind dem Lieferanten unverzüglich zurückzugeben, sofern kein Auftrag erteilt wird. Entsprechendes gilt für Unterlagen des Kunden; diese dürfen vom Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden, wenn der Lieferant zur Weitergabe der Lieferung an diese Dritten berechtigt ist.

  5. Für Fehler, die aus vom Kunden bereitgestellten Unterlagen oder aus unklaren oder mündlichen Angaben resultieren, übernimmt der Lieferant keine Haftung.

III. Lieferumfang

  1. Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgeblich. Verbindlichkeiten entstehen nur durch diese Bestätigung.

  2. Soweit keine anderweitige Leistungsbeschreibung vereinbart wurde, gilt die Systembeschreibung des Lieferanten. Sicherheitsvorschriften gemäß Unfallverhütungsvorschriften werden vereinbarungsgemäß mitgeliefert.

  3. Der Lieferant behält sich Konstruktions- und Materialänderungen sowie Änderungen der Spezifikation vor, sofern diese nicht im Widerspruch zur Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung stehen.

  4. Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der gelieferten Software in unveränderter Form auf dem vereinbarten Datenträger. Ohne ausdrückliche Zustimmung darf keine Sicherungskopie erstellt werden. Für vom Lieferanten entwickelte Software gilt die Endnutzerlizenzvereinbarung der 3D MicroPrint GmbH.

  5. Sofern Lieferungen nach Mustern, Zeichnungen oder Modellen erfolgen, haftet der Kunde für etwaige Schutzrechtsverletzungen Dritter.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versand und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Steuern. Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Es gelten die Incoterms 2010.

  2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als sechs Monate, gelten die am Liefertag gültigen Preise des Lieferanten. Erhöhen sich Vorlieferantenpreise, Löhne, Transportkosten oder treten sonstige unvorhersehbare Kostensteigerungen ein, ist der Lieferant berechtigt, eine Preisangleichung zu verlangen.

  3. Hat der Lieferant den Aufbau oder die Montage übernommen und ist nichts Abweichendes vereinbart, trägt der Kunde alle zusätzlichen Kosten (Reisekosten, Werkzeugtransport, Spesen etc.).

  4. Zahlungen sind spesenfrei an die Zahlstelle des Lieferanten zu leisten.

  5. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde.

  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen – unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Lieferant behält sich jedoch das Recht vor, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Lieferanten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt bei Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde dem Lieferanten anteilig Miteigentum und verwahrt das Allein- oder Miteigentum für den Lieferanten.

  5. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

VI. Lieferung und Verzug

  1. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

  2. Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt voraus, dass alle vom Kunden zu liefernden Unterlagen rechtzeitig eingehen, alle erforderlichen Genehmigungen erteilt sind, etwaige technische Fragen geklärt sind und der Kunde seine Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt.

  3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen, verlängern die Lieferfrist angemessen.

  4. Der Lieferant wird den Kunden über etwaige Lieferverzögerungen und deren Ursachen informieren.

  5. Gerät der Lieferant schuldhaft in Verzug, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro angefangener Woche, maximal jedoch 5 % verlangen.

  6. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs sind auf die unter Nr. 5 genannten Beträge begrenzt. Weitergehende Ansprüche bestehen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  7. Der Kunde kann vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, sofern der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Kunden ist damit nicht verbunden.

  8. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis der Lieferverzögerung mitzuteilen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.

  9. Verzögert sich der Versand oder die Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, kann der Lieferant Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Warenwertes je angefangenem Monat, maximal jedoch 5 %, berechnen. Die Geltendmachung höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.

VII. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – wie folgt auf den Kunden über:

    a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Übergabe an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung gegen übliche Transportrisiken versichert.

    b) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit Übergabe im Betrieb des Kunden bzw. nach erfolgreichem Probelauf und Abnahme, sofern vereinbart.

  2. Verzögert sich der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, oder gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr mit dem Tag der Mitteilung der Versand- bzw. Leistungsbereitschaft auf den Kunden über.

  3. Nutzt der Kunde die Lieferung ohne eine formale Abnahme (vgl. Abschnitt IX), gilt die Gefahr mit dem Tag der Protokollunterzeichnung der Nichtabnahme bzw. spätestens mit Beginn der Nutzung als übergegangen.

VIII. Montage und Aufstellung

Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Bedingungen:

  1. Der Kunde hat auf eigene Kosten und rechtzeitig bereitzustellen:
    a) alle notwendigen Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich Fach- und Hilfskräfte, Baumaterialien und Werkzeuge,
    b) die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Gegenstände und Materialien wie Gerüste, Hebezeuge, sonstige Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
    c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    d) geeignete, ausreichend große, trockene und abschließbare Räume zur Aufbewahrung von Maschinenteilen, Materialien, Werkzeugen usw. sowie angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume für das Montagepersonal einschließlich sanitärer Einrichtungen; der Kunde hat zum Schutz des Eigentums des Lieferanten und dessen Personals die gleichen Maßnahmen zu treffen wie für sein eigenes Eigentum,
    e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die aufgrund besonderer Gegebenheiten am Montageort erforderlich sind.

  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde dem Lieferanten unaufgefordert Angaben über verdeckt geführte Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zur Verfügung zu stellen.

  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Materialien und Gegenstände an der Aufstellungs- bzw. Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung bzw. Montage wie vereinbart ohne Unterbrechung begonnen und durchgeführt werden kann. Zufahrtswege und der Montage- bzw. Aufstellungsplatz müssen geebnet und geräumt sein.

  4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so hat der Kunde die Kosten für Wartezeit sowie zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferanten oder des Montagepersonals zu tragen.

  5. Der Kunde hat dem Lieferanten wöchentlich die Arbeitszeit des Montagepersonals sowie bei Beendigung der Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme deren Abschluss schriftlich zu bestätigen.

  6. Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat der Kunde diese innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Erfolgt dies nicht, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen wurde.

IX. Abnahme

  1. Die Abnahme erfolgt nach Mitteilung über die Fertigstellung und Abnahmebereitschaft durch den Lieferanten und findet grundsätzlich in den Räumen des Lieferanten statt. Die Abnahme wird durch eine bevollmächtigte Person des Kunden vorgenommen.

  2. Mit der Abnahme werden die Funktionalität, Mechanik, Pneumatik, elektrische Installation, Programmierung, Sicherheit und Dokumentation der Steuerungen und Schaltschränke anerkannt und bestätigt.

  3. Der Kunde kann die Abnahme nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern.

  4. Im Fall von Ziffer VII Nr. 3 kann die Abnahme nicht wegen offensichtlicher Mängel verweigert werden, wenn diese bei der ersten Abnahmeprüfung nicht beanstandet wurden – es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel.

X. Sachmängelhaftung (Gewährleistung)

Der Lieferant haftet für Sachmängel wie folgt:

  1. Alle Teile oder Leistungen, die innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, werden vom Lieferanten nach seiner Wahl unentgeltlich nachgebessert, ersetzt oder neu erbracht – vorausgesetzt, der Mangel war bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden.

  2. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht in Fällen gesetzlich längerer Fristen, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Vorschriften zur Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

  3. Der Kunde hat dem Lieferanten Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  4. Bei berechtigter Mängelrüge kann der Kunde Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Bei unberechtigter Mängelrüge ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen.

  5. Der Lieferant ist zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.

  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt XII – vom Vertrag zurücktreten.

  7. Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dasselbe gilt für nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

  8. Ansprüche des Kunden auf Ersatz der im Rahmen der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurde, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

  9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gilt auch Ziffer 8 entsprechend.

XI. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung nur im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen (im Folgenden: Schutzrechte). Sollte dennoch eine Verletzung von Schutzrechten vorliegen, wird der Lieferant nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die Lieferung schaffen, die Lieferung so abändern, dass keine Schutzrechte verletzt werden, oder die Lieferung austauschen. Ist dies dem Lieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, ist der Kunde zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Regelungen in Abschnitt XIII.

  2. Bei Schutzrechtsverletzungen durch vom Lieferanten erbrachte Produkte anderer Hersteller wird der Lieferant nach seiner Wahl die Ansprüche gegenüber dem Hersteller bzw. Vorlieferanten geltend machen oder an den Kunden abtreten. In diesen Fällen gelten Ansprüche gegen den Lieferanten gemäß Abschnitt XI nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche erfolglos war oder – z. B. wegen Insolvenz – aussichtslos ist.

  3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, wenn der Kunde ihn unverzüglich über geltend gemachte Schutzrechtsverletzungen informiert, eine Verletzung nicht anerkennt, und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Wird die Nutzung der Lieferung aus Gründen der Schutzrechtsverletzung durch den Kunden eingestellt, hat dieser klarzustellen, dass kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung damit verbunden ist.

  4. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat.

XII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Das gilt auch für alle künftigen Lieferungen, selbst wenn sich der Lieferant nicht immer ausdrücklich hierauf beruft.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, gegen Diebstahl, Feuer und Wasser ausreichend zu versichern und gegebenenfalls Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen.

  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt er jedoch bereits jetzt an den Lieferanten in Höhe des Rechnungsendbetrags ab – unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Lieferanten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.

  5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Sachen zur Zeit der Vermischung.

  6. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freizugeben, wenn deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

XIII. Schadensersatz

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.

  2. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XIV. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist – sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – ausschließlich Chemnitz. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XV. Salvatorische Klausel; Vertragssprache

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Sollte keine Einigung erzielt werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  2. Soweit nicht anders vereinbart, ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich. Eine etwaig bereitgestellte Übersetzung dient lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

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